15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27895

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Urteil22.03.2018Bundesarbeitsgericht8 AZR 190/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 3267Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3267
  • NJW-Spezial 2018, 594Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 594
  • NZA 2018, 1191Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1191
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Mannheim, Urteil04.01.2016, 11 Ca 97/15
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil09.12.2016, 12 Sa 16/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.03.2018

BAG: Erkrankung aufgrund Konflikts am Arbeitsplatz kann außer­or­dentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigenDrohende Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands bei Weiter­be­schäf­tigung

Erkrankt ein Arbeitnehmer, weil es zu Konflikten mit dem Arbeitnehmer kommt, und würde sich der Gesund­heits­zustand bei einer Weiter­be­schäf­tigung verschlechtern, kann dies eine außer­or­dentliche Kündigung seitens des Arbeitnehmers gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit dem Jahr 1999 in einem Seniorenzentrum beschäftigte hauswirt­schaftliche Helferin erkrankte im Februar 2015 an einer Neurasthenie (psycho­so­ma­tische Erkrankung), welche ihren Ursprung in einer Ausein­an­der­setzung zwischen der Arbeitnehmerin und ihrer Arbeitgeberin wegen zweier Abmahnungen hatte. Die Arbeitnehmerin hielt die Abmahnungen für unberechtigt und versuchte dies mit Ihrer Arbeitgeberin zu klären, was jedoch erfolglos blieb. Nachfolgend trat die Erkrankung bei der Arbeitnehmerin auf. Da nach Aussage ihrer Ärztin eine Verschlechterung des Gesund­heits­zu­standes gedroht habe, kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeits­ver­hältnis außerordentlich. Die Arbeitgeberin hielt die Kündigung für unberechtigt und klagte daher auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Arbeitsvertrag sah eine solche im Falle einer vertrags­widrigen Kündigung vor.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht weisen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg wiesen die Klage ab. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe ihrer Ansicht nach nicht, da die außer­or­dentliche Kündigung wegen der Erkrankung wirksam und somit nicht vertragswidrig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Vertragsstrafe

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts, dass die außer­or­dentliche Kündigung der Arbeitnehmerin wirksam und somit nicht vertragswidrig gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe daher nicht.

Wirksame Kündigung wegen drohender Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­standes

Die Arbeitnehmerin habe nachweisen können, so das Bundes­a­r­beits­gericht, dass eine Weiter­be­schäf­tigung zu einer Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­standes habe führen können. In diesem Fall bestehe ein wichtiger Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Das Interesse der Arbeitnehmerin an ihrer Genesung sei höher zu bewerten als das Interesse der Arbeitgeberin an der Weiter­be­schäf­tigung.

Berechtigung der Abmahnungen unerheblich

Das Bundes­a­r­beits­gericht verwies schließlich noch darauf, dass die Frage der Berechtigung der Abmahnungen keine Rolle spiele. Denn die Arbeitnehmerin habe eine perso­nen­be­dingte und nicht eine verhal­tens­be­dingte Kündigung ausgesprochen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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