18.10.2024
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Dokument-Nr. 24535

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Urteil29.06.2017Bundesarbeitsgericht8 AZR 189/15
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil20.01.2015, 16 Sa 459/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil29.06.2017

BAG zur Zuständigkeit von Arbeits­ge­richten bei kartell­recht­lichen VorfragenSchaden­er­satz­ansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

Die Gerichte für Arbeitssachen sind dann nicht (mehr) zuständig, wenn sich in einem Verfahren kartell­rechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB* stellen und der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden kann. In diesen Fällen sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartell­spruch­körper ausschließlich zuständig. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin ein Stahl­han­dels­un­ter­nehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundes­kar­tellamt verhängte gegen diese wegen wettbe­wer­bs­widriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbau­ma­te­rialien ("Schienenkartell") Geldbußen iHv. insgesamt 191 Mio. Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie gegenüber dem Beklagten weitere Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend.

BAG: Entscheidung des Berufungs­ge­richts unzulässig

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu 1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund kartell­recht­licher Wertungen keinen Ersatz verlangen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hat entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen. Das Berufungs­gericht hat zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 2. entschieden. Aufgrund der bislang vom Landes­a­r­beits­gericht getroffenen Feststellungen kann das Bundes­a­r­beits­gericht nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartell­recht­lichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Erläuterungen
*§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

1Für bürgerliche Rechtss­trei­tig­keiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streit­ge­gen­stands die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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