18.10.2024
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Dokument-Nr. 1987

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Urteil02.03.2006Bundesarbeitsgericht8 AZR 147/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil02.03.2006

Die Neuvergabe der Bereederung für ein Forschungs­schiff ist ein Betrie­bs­übergang

Wird die Bereederung eines Forschungs­schiffs im Rahmen einer Ausschreibung auf Grund Vergaberechts auf einen anderen Betreiber übertragen, so kann hierin ein rechts­ge­schäft­licher Betrie­bs­übergang liegen, der zum Übergang der Heuer­ver­hältnisse nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Auftragnehmer führt. Ein Forschungs­schiff mit seiner für Forschungs­zwecke erforderlichen wissen­schaft­lichen Einrichtung und Organisation ist als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die bei einer Neubereederung und Fortführung als Forschungs­schiff ihre Identität wahrt.

Der Kläger war seit 1989 bei seiner Streithelferin als Bootsmann beschäftigt und zuletzt auf dem Forschungs­schiff „Poseidon“ eingesetzt. Der Beree­de­rungs­vertrag der Streithelferin endete zum 31. Dezember 2003. Im Rahmen eines neuen Ausschrei­bungs­ver­fahrens wurde der Zuschlag für die Bereederung der „Poseidon“ der Beklagten durch deren Streithelferin erteilt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 unterrichtete die Streithelferin des Klägers diesen über einen Teilbe­trie­bs­übergang der „Poseidon“ auf die Beklagte. Der Kläger verlangte erfolglos von der Beklagten die Fortsetzung seines Heuer­ver­hält­nisses. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das ursprünglich mit seiner Streithelferin begründete Arbeits­ver­hältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2004 gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Daher habe er sowohl einen Anspruch auf Beschäftigung und auf Zahlung der Heuer für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2004. Die Beklagte stellt das Vorliegen eines Teilbe­trie­bs­übergangs iSd. § 613 a Abs. 1 BGB in Abrede. Es handele sich um eine reine Funkti­o­ns­nachfolge. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten und deren Streithelferin blieben erfolglos.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Hamburg, Urteil vom 3. März 2005 - 1 Sa 35/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des BAG vom 02.03.2006

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