21.11.2024
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Dokument-Nr. 8954

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Urteil17.12.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 1019/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil27.08.2008, 4 Sa 36/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.12.2009

Betrie­bs­übergang bei Änderung des Betrie­bs­konzepts nicht anzunehmenÄnderungen in Organisation und Perso­nal­struktur lassen auf eine Nicht-Fortführung des früheren Betriebes schließen

Ein Betrie­bs­übergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betrie­bs­er­werber aufgrund eines veränderten Betrie­bs­konzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betrie­bs­er­werber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Perso­nal­struktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betrie­bs­re­staurants der Regio­na­l­nie­der­lassung eines Automo­bil­her­stellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betrie­bs­re­staurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiter­be­schäf­tigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betrie­bs­übergangs sei ihr Arbeits­ver­hältnis nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern nach dem 31. Dezember 2006 bei der Beklagten verblieben.

BAG: Von Betrie­bs­übergang ist nicht auszugehen

Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat erkannt, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes auf die H GmbH auszugehen ist. Diese hat den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt. Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmen­mi­t­a­r­beiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr verändert. Die unter­schiedliche Betriebs- und Arbeits­or­ga­ni­sation lässt die jetzige Kanti­nen­be­treiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.

Quelle: ra-online, BAG

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