14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5446

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Urteil16.01.2008Bundesarbeitsgericht7 AZR 887/06
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil31.07.2006, 7/2 Sa 1544/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.01.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zu Aktienoptionen für Betrie­bs­rats­mit­glieder

Grundsätzlich haben auch Betrie­bs­rats­mit­glieder Anspruch auf Aktienoptionen, wenn vergleichbare Arbeitnehmer sie erhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betrie­bs­rats­mit­gliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betrie­bs­üb­licher beruflicher Entwicklung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaft­licher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betrie­bs­üb­licher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 4 BetrVG gehört nur das vom Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitsentgelt. Leistungen eines Dritten können Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 4 BetrVG darstellen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen versprochen hat. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die in den Vereinigten Staaten ansässige Mutter­ge­sell­schaft einer deutschen GmbH gewährte ausgewählten Arbeitnehmern der GmbH Optionen, die diese nach Maßgabe der von der amerikanischen Gesellschaft festgelegten Optio­ns­be­din­gungen zum Bezug von Aktien der Mutter­ge­sell­schaft berechtigten. Dem bei der inländischen Gesellschaft beschäftigten Kläger wurden in den Jahren 2000 und 2001 Aktienoptionen zugeteilt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat erhielt er in den Jahren 2002 bis 2005 keine Aktienoptionen der Mutter­ge­sell­schaft.

Seine gegenüber der inländischen Arbeitgeberin erhobene Klage auf Verschaffung von Aktienoptionen für die Jahre 2002 bis 2005 blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht muss nun aufklären, ob die Aktienoptionen auf Grund des mit der deutschen Tochter­ge­sell­schaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags erbracht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BAG vom 16.01.2008

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