21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4970

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Urteil10.10.2007Bundesarbeitsgericht7 AZR 795/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil13.06.2006, 13 Sa 124/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.10.2007

Nach Azubi-Zeit: BAG zum befristeten Arbeitsvertrag im Anschluss an eine AusbildungSachlicher Grund "Erleichterung für Übergang in Anschluss­be­schäf­tigung" nur einmal möglich

Ein Arbeitnehmer darf im Anschluss an seine Ausbildung nur ein Mal befristet weiter­be­schäftigt werden. Eine erneute Befristung nach Ablauf des ersten Arbeitsvertrags ist nicht erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschluss­be­schäf­tigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Parteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur Bürokom­mu­ni­ka­ti­o­ns­kauffrau einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag ab. Das Arbeits­ver­hältnis wurde zunächst bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren Änderungs­vertrag vom 9. Dezember 2004 bis zum 23. Juli 2005 verlängert.

Die gegen die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses auf Grund der Befristung zum 23. Juli 2005 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts - anders als in den Vorinstanzen - Erfolg. Die in dem Änderungs­vertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte Befristung ist mangels eines sie recht­fer­ti­genden Sachgrunds unwirksam. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden, da sie nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/07 des BAG vom 10.10.2007

der Leitsatz

Auf § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertrags­ver­län­gerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.

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