21.11.2024
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Dokument-Nr. 883

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Bundesarbeitsgericht Urteil17.08.2005

Kein Übernah­mean­spruch eines Auszu­bil­den­den­ver­treters ohne VertragBundes­a­r­beits­gericht zur Übernahme eines Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­treters in ein Arbeits­ver­hältnis

Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz) gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betrie­bs­ver­fas­sungs­organe ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis ein Arbeits­ver­hältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiter­be­schäf­tigung verlangt.

Der Übernah­mean­spruch nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass sich der Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­treter in einem Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis nach dem Berufs­bil­dungs­gesetz (BBiG) oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechts­ver­hältnis befindet. Bestehen zwischen dem Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­treter und dem Arbeitgeber keine vertraglichen Beziehungen, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in ein Arbeits­ver­hältnis. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entscheiden.

Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Berufs­aus­bil­dungs­vertrag über die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung sowohl in der Betriebsstätte der GmbH als auch im Rahmen eines betrieblichen Praktikums durchgeführt werden. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung des Klägers erfolgte in der Betriebsstätte der Beklagten in Cottbus. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden nicht. Der Kläger wurde während seiner berufs­prak­tischen Ausbildung in die bei der Beklagten gebildete Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­tretung gewählt. Er verlangte von der Beklagten die Übernahme in ein Arbeits­ver­hältnis, was diese aber ablehnte.

Seine Klage blieb vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wie bereits in der Vorinstanz ohne Erfolg.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005

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