Dokument-Nr. 883
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Bundesarbeitsgericht Urteil17.08.2005
Kein Übernahmeanspruch eines Auszubildendenvertreters ohne VertragBundesarbeitsgericht zur Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis
Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.
Der Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass sich der Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis befindet. Bestehen zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem Arbeitgeber keine vertraglichen Beziehungen, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung sowohl in der Betriebsstätte der GmbH als auch im Rahmen eines betrieblichen Praktikums durchgeführt werden. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung des Klägers erfolgte in der Betriebsstätte der Beklagten in Cottbus. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden nicht. Der Kläger wurde während seiner berufspraktischen Ausbildung in die bei der Beklagten gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Er verlangte von der Beklagten die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, was diese aber ablehnte.
Seine Klage blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie bereits in der Vorinstanz ohne Erfolg.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005
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