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Dokument-Nr. 35144

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Urteil18.06.2025Bundesarbeitsgericht7 AZR 50/24
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil09.01.2024, 11 Sa 476/23
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.06.2025

Befristeter Arbeitsvertrag läuft auch bei Wahl in den Betriebsrat ausBundes­a­r­beits­gericht entscheidet zum befristeten Arbeits­ver­hältnis eines Betrie­bs­rats­mit­glieds

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeits­ver­hältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischen­zeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betrie­bs­rats­mitglied, indem er diesem wegen des Betrie­bs­rats­mandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betrie­bs­rats­mitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienst­leis­tungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeits­ver­hält­nisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betrie­bs­rats­mit­gliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerk­schaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeits­ver­hältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betrie­bs­rat­stä­tigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.

Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 -) und vom 25. Juni 2014 (- 7 AZR 847/12 -) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betrie­bs­rats­mitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landes­a­r­beits­gericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betrie­bs­rat­stä­tigkeit verweigert hatte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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