21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1104

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Urteil04.06.2003Bundesarbeitsgericht7 AZR 489/02
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil18.06.2002, 12 Sa 1595/01
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil04.06.2003

Einglie­de­rungs­zuschuß für ältere Arbeitnehmer als Befris­tungsgrund

Der am 20. September 1938 geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge, zuletzt auf der Grundlage der §§ 91 ff. AFG bzw. §§ 217 ff. SGB III beschäftigt.

Auf Antrag des beklagten Landes bewilligte das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 30. Mai 2000 einen Einglie­de­rungs­zuschuß für ältere Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen für diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, das Arbeits­ver­hältnis sei auf Grund der Befristung nicht beendet worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg.

Die Gewährung eines Einglie­de­rungs­zu­schusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist kein Sachgrund für die Befristung des mit dem älteren Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Vorgän­ger­re­gelung in § 97 AFG dient der Einglie­de­rungs­zuschuß für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr.3 SGB III nicht der Arbeits­be­schaffung, sondern soll nach § 217 SGB III Minder­leis­tungen ausgleichen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung förde­rungs­be­dürftiger Arbeitnehmer entstehen. Dies rechtfertigt die Befristung nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/03 des BAG vom 04.06.2003

der Leitsatz

Die Gewährung eines Einglie­de­rungs­zu­schusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (Juris SGB 3) ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem geförderten Arbeitnehmer.

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