14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 781

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Bundesarbeitsgericht Urteil27.07.2005

Wirksamkeit einer einzel­ver­trag­lichen Altersgrenze bei privater Alters­ver­sorgung

Einzel­ver­traglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Regel­al­ters­grenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses ist durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform wählt.

Das hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts in einem Rechtsstreit zwischen einem Journalisten und einem Zeitschrif­ten­verlag entschieden. Er hat wie die Vorinstanzen die Klage des Journalisten auf Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses auf unbestimmte Zeit abgewiesen, der von Juli 1991 bis April 2003 bei der beklagten Verlags­ge­sell­schaft als Redakteur für ein Wochenmagazin beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeits­ver­hältnis die bei der Beklagten geltenden allgemeinen Arbeits­be­din­gungen (sog. Hausbrauch) Anwendung. In diesen war ua. bestimmt, dass das Arbeits­ver­hältnis am Ende des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der Kläger hat die Vereinbarung der Altersgrenze für unwirksam gehalten, da er keine Rente aus der gesetzlicher Renten­ver­si­cherung erhält. Er war 1964 aufgrund seines Antrags von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreit worden. Zu dieser Zeit lag sein Einkommen über der für die Renten­ver­si­cherung geltenden Beitrags­be­mes­sungs­grenze. Zur Absicherung im Alter hatte der Kläger beim Presse­ver­sor­gungswerk eine Lebens­ver­si­cherung abgeschlossen. Für die Dauer des mit der Beklagten bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses wurden auf diese Lebens­ver­si­cherung Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung entsprechen. Die Lebens­ver­si­cherung ist dem Kläger im Januar 2003 vom Presse­ver­sor­gungswerk in einer Summe ausgezahlt worden.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2004 - 1 Sa 12/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/05 des BAG vom 27.07.2005

der Leitsatz

Eine einzel­ver­tragliche Altersgrenze, nach der das Arbeits­ver­hältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine gesetzliche Altersrente erwerben kann oder bereits erworben hat.

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