18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 28590

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Urteil21.11.2018Bundesarbeitsgericht7 AZR 394/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 179Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 179
  • NZA 2019, 309Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2019, Seite: 309
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Berlin, Urteil06.04.2016, 31 Ca 16332/15
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil11.01.2017, 4 Sa 900/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.11.2018

BAG: Automatische Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses bei Flugun­taug­lichkeit eines Piloten aufgrund Feststellung durch flugme­di­zi­nisches Zentrum oder flugme­di­zi­nischen Sachver­ständigenDauerhafte Arbeits­un­fä­higkeit setzt Durchführung eines betrieblichen Ein­gliederungs­managements voraus

Soll nach einem Rahmenvertrag das Arbeits­ver­hältnis mit einem Piloten bei Feststellung und Bekanntgabe dessen Flugun­taug­lichkeit automatisch enden, so muss die Flugun­taug­lichkeit durch ein flugme­di­zi­nisches Zentrum oder einen flugme­di­zi­nischen Sachver­ständigen festgestellt werden. Geht die Flugun­taug­lichkeit mit einer dauerhaften Arbeits­un­fä­higkeit einher, so muss der Arbeitgeber ein betriebliches Ein­gliederungs­management durchführen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Pilot seit Mai 2010 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Ein Medizinisches Zentrum stellte im Auftrag des Piloten im November 2010 fest, dass der Pilot aufgrund der Einnahme von Medikamenten gegen Schlafstörungen und Depressionen fluguntauglich sei. Zu einer Bewertung von Diagnosen kam es nicht. Im Oktober 2015 teilte der Pilot seiner Arbeitgeberin mit, wohl niemals wieder ein Flugzeug steuern zu können. Die Arbeitgeberin hielt das Arbeits­ver­hältnis aufgrund dessen für beendet. Sie verwies auf eine Klausel im Rahmenvertrag, wonach das Arbeits­ver­hältnis bei Feststellung und Bekanntgabe der Fluguntauglichkeit automatisch endet. Zudem kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits­ver­hältnis hilfsweise ordentlich aus perso­nen­be­dingtem Grund. Der Pilot erhob schließlich Klage.

Arbeitsgericht wies Klage ab, Landes­a­r­beits­gericht gab ihr statt

Während das Arbeitsgericht Berlin die Klage abwies, gab ihr das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Arbeits­ver­hältnis mit Piloten nicht für automatisch beendet

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Das Arbeits­ver­hältnis habe nicht aufgrund der Flugun­taug­lichkeit des Klägers gemäß der Klausel im Rahmenvertrag automatisch geendet. Es fehle an der erforderlichen Feststellung und Bekanntgabe der Flugun­taug­lichkeit. Die Feststellung habe durch ein flugme­di­zi­nisches Zentrum oder einen flugme­di­zi­nischen Sachver­ständigen zu erfolgen. Dies bestimme die Klausel zwar nicht ausdrücklich, ergebe sich jedoch aus luftver­kehrs­recht­lichen Vorschriften. Über die Flugun­taug­lichkeit entscheide daher weder der Pilot noch die Flugge­sell­schaft. Die Feststellung des Medizinischen Zentrums genüge nicht den Anforderungen, da sie ohne Bewertung von Diagnosen erstellt wurde.

Unwirksamkeit der ordentlichen, perso­nen­be­dingten Kündigung

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei zudem die ordentliche, perso­nen­be­dingte Kündigung unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers verpflichtet gewesen, ein betriebliches Einglie­de­rungs­ma­na­gement durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Da diese unterblieb, habe die Beklagte darlegen müssen, dass eine alternative Beschäftigung des Klägers ohne fliegerische Tätigkeit nicht möglich war. Dem sei sie nicht nachgekommen. Eine Flugun­taug­lichkeit allein rechtfertige keine ordentliche Kündigung aus perso­nen­be­dingtem Grund.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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