18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 186

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Entscheidung16.02.2005Bundesarbeitsgericht7 AZR 330/04
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung16.02.2005

Freizeit­aus­gleich für die Teilnahme an einer Betrie­bs­rats­schulung

Nimmt ein teilzeit­be­schäf­tigtes Betrie­bs­rats­mitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betrie­bs­rats­arbeit erforderlichen Schulungs­ver­an­staltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeit­aus­gleich. Zu der ausgleichs­pflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeit­aus­gleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts in dem Fall eines teilzeit­be­schäf­tigten Betrie­bs­rats­mit­glieds entschieden, das die Zahlung von Vergütung für in Anspruch genommenen Freizeit­aus­gleich geltend gemacht hatte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden teilzeit­be­schäftigt. Andere Arbeitnehmer der Beklagten haben individuelle regelmäßige Arbeitszeiten von 5 bis 40 Stunden pro Woche. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats und nahm in der Woche vom 8. - 12. Juli 2002 an einer Betrie­bs­rats­schulung teil. An den einzelnen Schulungstagen fanden verschiedene Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken statt. Ende Juli/Anfang August 2002 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Freizeit­aus­gleich von 21 Stunden gewährt. Die Beklagte zahlte dafür jedoch keine Vergütung. Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Freizeit­aus­gleich nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst zwar auch die außerhalb ihrer Arbeitszeit während der Schulungstage angefallenen Pausen. Der Ausgleichs­an­spruch ist auch nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der Abteilung der Klägerin, die maximal 25 Stunden pro Woche arbeiten, beschränkt. Maßgeblich für den Umfang des Freizeit­aus­gleichs ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur betrieblichen Arbeits­zeit­ge­staltung wurde der Rechtsstreit aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Hinweis auf Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2004 - 21 Sa 104/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/05 des BAG vom 16.02.2005

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