21.11.2024
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Dokument-Nr. 8399

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Urteil03.09.2009Bundesarbeitsgericht7 AZR 291/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil11.02.2008, 8 Sa 1368/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil03.09.2009

BAG zur Befristung von Arbeits­ver­trägen an HochschulenLängere Befristung für wissen­schaft­liches Personal medizinischer Fachrichtungen zulässig

Die Regelung, Arbeitsverträge von wissen­schaft­lichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion auf eine Dauer von bis zu neuen Jahren zu befristen, ist nur für wissen­schaft­liches Personal der medizinischen Fachrichtungen zulässig. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.

Klage gegen Befristung erfolgreich

Die gegen die Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.

Facha­rz­t­aus­bildung begründet längere Befris­tungsdauer

Nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeits­ver­trägen mit wissen­schaft­lichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die längere Befris­tungs­mög­lichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facha­rz­t­aus­bildung. Sie gilt daher nur für wissen­schaft­liches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche.

Quelle: ra-online, BAG

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