15.11.2024
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Dokument-Nr. 2554

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.06.2006

Rückwirkende Inkraftsetzung des Hochschul­be­fris­tungs­rechts verfas­sungsgemäßKlage eines Privatdozenten blieb erfolglos

Der Kläger ist Privatdozent für das Fach Mathematik und seit dem 1. April 1997 als wissen­schaft­licher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde am 5. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 geschlossen. Die Vorinstanzen haben die hiergegen gerichtete Befris­tungs­kon­trollklage abgewiesen.

Für den Abschluss von befristeten Arbeits­ver­trägen mit wissen­schaft­lichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen und Forschungs­ein­rich­tungen gelten die §§ 57 ff. HRG. Im 5. Gesetz zur Änderung des HRG und anderer Gesetze vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG) hatte der Gesetzgeber neben der Einführung der Juniorprofessur auch das Zeitver­tragsrecht des wissen­schaft­lichen und künstlerischen Personals grundlegend neu geregelt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erklärte im Urteil vom 27. Juli 2004 die Vorschriften des 5. HRGÄndG insgesamt für nichtig. Den Befris­tungs­a­breden in den nach dem 23. Februar 2002 geschlossenen Verträgen war damit die Rechtsgrundlage des HRG entzogen. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeits­recht­licher Vorschriften im Hochschul­bereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG). Danach sind ua. die bereits im 5. HRGÄndG enthaltenen befris­tungs­recht­lichen Vorschriften auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Die hierin liegende Rückwirkung ist verfas­sungsgemäß. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Bundes­ge­setzgeber hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für das Befris­tungsrecht des wissen­schaft­lichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und Forschungs­ein­rich­tungen. Die bundes­ein­heitliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschaft­s­einheit erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG). Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 57 a - e HRG ist mit den sich aus dem Rechts­s­taats­prinzip ergebenden Grundsätzen vereinbar. Das HdaVÄndG stellt nur die Rechtslage wieder her, von der beide Vertrags­parteien beim Abschluss der Befris­tungs­abrede im Jahr 2003 ausgehen mussten. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 57 a ff. HRG im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Juniorprofessur für nichtig erklärt werden würden. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der für ihn später als günstig erkannten Rechtslage war nicht schutzwürdig. Er musste angesichts der durch die Feststellung der Nichtigkeit entstandenen Regelungslücke mit einer rückwirkenden Normsetzung rechnen.

Erläuterungen
Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2005 - 1 Sa 777/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des BAG vom 21.06.2006

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