15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5920

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Urteil16.04.2008Bundesarbeitsgericht7 AZR 1048/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil06.11.2006, 4 Sa 28/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.04.2008

BAG zum Schrift­for­m­er­for­dernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags: Arbeitnehmer gab den gegen­ge­zeichneten befristeten Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme zurückRichter: Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags wurde von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht

Es genügt dem Schrift­for­m­er­for­dernis für eine Befristung wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unterzeichneten Arbeitsvertrag zuschickt, den der Arbeitnehmer alsbald gegengezeichnet zurückgeben soll. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht im einem Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer den Vertrag erst auf Nachfrage nach Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgab. Das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags habe der Arbeitgeber von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht, urteilte das Gericht.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeits­ver­trags­parteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befris­tungs­abrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Indus­trie­me­chaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Die Beklagte übersandte dem Kläger vor Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Kläger nahm verein­ba­rungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters der Beklagten übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.

BAG: Arbeitgeber hatte das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den Vertag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des BAG vom 16.04.2008

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