15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9234

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Beschluss17.02.2010Bundesarbeitsgericht7 ABR 89/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss22.02.2008, 10 TaBV 93/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss17.02.2010

BAG zur Übernahme von Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­tretern bei Einsatz von Leiha­r­beit­nehmernAusbil­dungs­a­d­äquater Arbeitsplatz muss gegebenenfalls von Leiharbeiter freigemacht werden

Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­treter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbil­dungs­a­d­äquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiha­r­beit­nehmer besetzt ist.

Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­tretung ist, im Anschluss an das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis ein Arbeits­ver­hältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiter­be­schäf­tigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach § 78 a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses beantragen, wenn ihm die Weiter­be­schäf­tigung unter Berück­sich­tigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Beschäftigt er auf dauerhaft eingerichteten, ausbil­dungs­a­d­äquaten Arbeitsplätzen Leiha­r­beit­nehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei können das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiter­be­schäf­tigung des Leiha­r­beit­nehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher von Bedeutung sein.

Berufungs­gericht muss prüfen ob ausbil­dungs­a­d­äquater Dauer­a­r­beitsplatz mit Leiha­r­beit­nehmer besetzt war

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat deshalb den Beschluss eines Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automo­bil­in­dustrie auf Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses mit einer Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­treterin entsprochen hatte, obwohl in dem Beschäf­ti­gungs­betrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses Leiha­r­beit­nehmer beschäftigt waren. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr zu klären haben, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses im Betrieb ein ausbil­dungs­a­d­äquater Dauer­a­r­beitsplatz mit einem Leiha­r­beit­nehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls der Jugend- und Auszu­bil­den­den­ver­treterin hätte übertragen müssen.

Quelle: ra-online, BAG

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