21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 22192

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Beschluss09.09.2015Bundesarbeitsgericht7 ABR 69/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2016, 57Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 57
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss22.11.2012, 8 BV 802/12
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss02.07.2013, 1 TaBV 35/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss09.09.2015

BAG: Abmahnung wegen Verstoßes gegen betriebs­verfassungs­rechtliche Pflichten darf nicht mit Kündi­gung­s­an­drohung verbunden werdenBetroffener Betriebsrat hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Wird ein Betriebs­rats­mitglied ausschließlich wegen Verstoßes gegen betriebs­verfassungs­rechtliche Pflichten abgemahnt, so ist die Abmahnung unwirksam, wenn zugleich eine Kündigung angedroht wird. Das Betriebs­rats­mitglied hat in diesem Fall einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein städtisches Müllentsorgungs- und Stadt­rei­ni­gungs­un­ter­nehmen schloss im Mai 2011 mit dem Betriebsrat eine Betrie­bs­ver­ein­barung über den Einsatz von Leiha­r­beit­nehmern. Diese Vereinbarung versendete der Betriebsratsvorsitzende per E-Mail an sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens sowie des Mutterkonzerns. Das Unternehmen sah darin einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und somit gegen betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Pflichten und mahnte den Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden daher ab. Die Abmahnung enthielt zudem eine Kündigungsandrohung für den Fall, dass der Betrie­bs­rats­vor­sitzende einen weiteren Verstoß begehe. Der Betrie­bs­rats­vor­sitzende hielt die Abmahnung für unwirksam und verlangte daher deren Entfernung aus seiner Personalakte. Da das Unternehmen dem nicht nachkam, stellte der Betrie­bs­rats­vor­sitzende einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht geben Antrag des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden statt

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Bremen gaben dem Antrag des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden statt. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Unternehmens.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Unternehmens zurück. Dem Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden habe in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zugestanden. Denn die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt.

Unzulässigkeit einer Abmahnung mit Kündi­gung­s­an­drohung bei Verletzung betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­licher Pflichten

Nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung sowie einer Abmahnung, die mit einer Kündi­gung­s­an­drohung verbunden ist, unzulässig, wenn einem Betriebsratsmitglied ausschließlich die Verletzung betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­licher Pflichten vorgeworfen werde. Letzteres sei hier aber der Fall gewesen. Das Unternehmen habe nur einen Verstoß gegen betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Pflichten gerügt. Dies habe nicht zugleich mit der Androhung einer Kündigung verbunden werden dürfen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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