Dokument-Nr. 22192
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- NZA 2016, 57Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 57
- Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss22.11.2012, 8 BV 802/12
- Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss02.07.2013, 1 TaBV 35/12
Bundesarbeitsgericht Beschluss09.09.2015
BAG: Abmahnung wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten darf nicht mit Kündigungsandrohung verbunden werdenBetroffener Betriebsrat hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte
Wird ein Betriebsratsmitglied ausschließlich wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten abgemahnt, so ist die Abmahnung unwirksam, wenn zugleich eine Kündigung angedroht wird. Das Betriebsratsmitglied hat in diesem Fall einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein städtisches Müllentsorgungs- und Stadtreinigungsunternehmen schloss im Mai 2011 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Diese Vereinbarung versendete der Betriebsratsvorsitzende per E-Mail an sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens sowie des Mutterkonzerns. Das Unternehmen sah darin einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und somit gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten und mahnte den Betriebsratsvorsitzenden daher ab. Die Abmahnung enthielt zudem eine Kündigungsandrohung für den Fall, dass der Betriebsratsvorsitzende einen weiteren Verstoß begehe. Der Betriebsratsvorsitzende hielt die Abmahnung für unwirksam und verlangte daher deren Entfernung aus seiner Personalakte. Da das Unternehmen dem nicht nachkam, stellte der Betriebsratsvorsitzende einen entsprechenden Antrag bei Gericht.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben Antrag des Betriebsratsvorsitzenden statt
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Bremen gaben dem Antrag des Betriebsratsvorsitzenden statt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Unternehmens.
Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Unternehmens zurück. Dem Betriebsratsvorsitzenden habe in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zugestanden. Denn die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt.
Unzulässigkeit einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung bei Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung sowie einer Abmahnung, die mit einer Kündigungsandrohung verbunden ist, unzulässig, wenn einem Betriebsratsmitglied ausschließlich die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten vorgeworfen werde. Letzteres sei hier aber der Fall gewesen. Das Unternehmen habe nur einen Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten gerügt. Dies habe nicht zugleich mit der Androhung einer Kündigung verbunden werden dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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