21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5444

Drucken
Beschluss16.01.2008Bundesarbeitsgericht7 ABR 66/06
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Münster, Beschluss16.01.2008, 3 BV 20/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss16.01.2008

Betrie­bs­ratswahl: Kein Wahlrecht zugewiesener Beamter der Deutschen Post

Beamte der DP AG können nach § 4 Abs. 4 PostPersRG unter den dort genannten Voraussetzungen einem anderen Unternehmen zugewiesen werden. Ihnen steht nach § 7 Satz 1, § 8 BetrVG in diesem Unternehmen das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat zu, da sie nach § 24 Abs. 3 PostPersRG als Arbeitnehmer des Unternehmens gelten, dem sie zugewiesen sind. Sie sind jedoch nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Service­nie­der­lassung Kundentelefon der DP AG in M. gehören mehrere hundert Beamte an. Davon sind 133 Beamte der C. GmbH nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen. Die zugewiesenen Beamten haben nicht nur den Betriebsrat der C. GmbH, sondern auch den Betriebsrat der Service­nie­der­lassung in M. mitgewählt. Drei der zugewiesenen Beamten wurden als Betrie­bs­rats­mit­glieder der Service­nie­der­lassung gewählt. Die DP AG hat die Betrie­bs­ratswahl angefochten.

Das Arbeitsgericht hat die Betrie­bs­ratswahl für unwirksam erklärt. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Sprun­g­rechts­be­schwerde des Betriebsrats hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Betrie­bs­ratswahl ist unwirksam. Die der C. GmbH zugewiesenen Beamten waren bei der Betrie­bs­ratswahl der Service­nie­der­lassung M. der DP AG weder wahlberechtigt noch wählbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des BAG vom 16.01.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss5444

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI