20.01.2025
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20.01.2025  
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Dokument-Nr. 5444

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Beschluss16.01.2008Bundesarbeitsgericht7 ABR 66/06
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Münster, Beschluss16.01.2008, 3 BV 20/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss16.01.2008

Betrie­bs­ratswahl: Kein Wahlrecht zugewiesener Beamter der Deutschen Post

Beamte der DP AG können nach § 4 Abs. 4 PostPersRG unter den dort genannten Voraussetzungen einem anderen Unternehmen zugewiesen werden. Ihnen steht nach § 7 Satz 1, § 8 BetrVG in diesem Unternehmen das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat zu, da sie nach § 24 Abs. 3 PostPersRG als Arbeitnehmer des Unternehmens gelten, dem sie zugewiesen sind. Sie sind jedoch nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Service­nie­der­lassung Kundentelefon der DP AG in M. gehören mehrere hundert Beamte an. Davon sind 133 Beamte der C. GmbH nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen. Die zugewiesenen Beamten haben nicht nur den Betriebsrat der C. GmbH, sondern auch den Betriebsrat der Service­nie­der­lassung in M. mitgewählt. Drei der zugewiesenen Beamten wurden als Betrie­bs­rats­mit­glieder der Service­nie­der­lassung gewählt. Die DP AG hat die Betrie­bs­ratswahl angefochten.

Das Arbeitsgericht hat die Betrie­bs­ratswahl für unwirksam erklärt. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Sprun­g­rechts­be­schwerde des Betriebsrats hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Betrie­bs­ratswahl ist unwirksam. Die der C. GmbH zugewiesenen Beamten waren bei der Betrie­bs­ratswahl der Service­nie­der­lassung M. der DP AG weder wahlberechtigt noch wählbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des BAG vom 16.01.2008

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