22.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 896

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Bundesarbeitsgericht Beschluss17.08.2005

Rechts­an­walts­kosten des Betriebsrats nach Aufnahme eines Wahlan­fech­tungs­ver­fahrens durch den Insol­venz­ver­walter

Nimmt der Insol­venz­ver­walter ein vom Arbeitgeber - dem späteren Schuldner - eingeleitetes, durch die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens nach § 240 ZPO unterbrochenes Beschluss­ver­fahren zur Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise zur Anfechtung einer Betrie­bs­ratswahl auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten Masse­ver­bind­lich­keiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Gebühren des Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten des Betriebsrats bereits vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens entstanden sind. Das hat der siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

In dem Betrieb der Arbeitgeberin - der späteren Schuldnerin - fand am 22. November 2002 eine Betrie­bs­ratswahl statt. Danach leitete die Arbeitgeberin ein arbeits­ge­richt­liches Beschluss­ver­fahren ein mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Wahl feststellen, hilfsweise die Wahl für ungültig erklären zu lassen. Der Betriebsrat beauftragte den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Nachdem im Januar 2003 ein Anhörungs- und Gütetermin vor dem Arbeitsgericht stattgefunden hatte, wurde am 1. Mai 2003 über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und der zu 2) beteiligte Rechtsanwalt zum Insol­venz­ver­walter bestellt.

Dieser nahm das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren auf. Das Arbeitsgericht wies durch rechtskräftigen Beschluss vom 21. August 2003 den Nichtig­keits­fest­stel­lungs­antrag ab. Dem Wahlan­fech­tungs­antrag gab es statt. Nachdem der Betriebsrat seinen Freistel­lungs­an­spruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG an den Antragsteller abgetreten hatte, stellte dieser dem Insol­venz­ver­walter die ihm entstandenen Gebühren in Rechnung. Der Insol­venz­ver­walter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um eine Insol­venz­for­derung, da sämtliche Gebühren bereits vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens entstanden seien.

Der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts gab dem Zahlungsantrag, ebenso wie die Vorinstanzen, statt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005

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