21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 304

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Bundesarbeitsgericht Beschluss16.03.2005

Geschlech­terquote bei Betrie­bs­rats­wahlen verfas­sungs­konform

Die Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO sind nicht verfas­sungs­widrig. Die in § 15 Abs. 2 BetrVG getroffene Anordnung, dass das im Betrieb vertretene Minder­heits­ge­schlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO vorgesehene Listensprung verstoßen weder gegen den nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger Weise in die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen. Das hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts in einem Wahlan­fech­tungs­ver­fahren entschieden.

Bei der angefochtenen Betrie­bs­ratswahl in einem Nachfol­ge­un­ter­nehmen der Deutschen Post entfielen auf Frauen als Geschlecht in der Minderheit drei von neun Betrie­bs­rats­sitzen. Um diese Sitze konkurrierte die Vorschlagsliste der Gewerkschaft ver.di mit der Vorschlagsliste der Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ge­werk­schaft DPV (DPVKOM). Bei Anwendung des d’Hondt’schen Höchst­zahl­ver­fahrens entfielen auf die Liste ver.di sieben Betrie­bs­ratssitze, auf die Liste DPVKOM zwei Sitze. Da auf der Liste DPVKOM keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer der beiden auf die DPVKOM-Liste entfallenden Sitze der Liste ver.di zugeschlagen, so dass eine weitere Frau Betrie­bs­rats­mitglied wurde. Dagegen wandte sich die DPVKOM und verlangte die Berichtigung des Wahlergebnisses. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihnen im Wesentlichen entsprochen. Die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats und eines Betrie­bs­rats­mit­glieds hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Ein Anspruch der DPVKOM auf Berichtigung des Wahlergebnisses besteht nicht, da dieses unter Zugrundelegung der wirksamen Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO zutreffend ermittelt wurde.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Köln, Beschluss vom 31. März 2004 - 3 TaBV 12/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/05 des BAG vom 16.03.2005

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