18.10.2024
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Dokument-Nr. 32285

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Bundesarbeitsgericht Beschluss19.10.2022

Fortbestand der Schwer­behinderten­vertretung bei Absinken der Anzahl der schwer­be­hin­derten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünfBAG lässt Rechts­be­schwerde zu

Die Schwer­behinderten­vertretung ist die Interessen­vertretung der schwer­be­hin­derten und gleich­ge­stellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ua. in Betrieben mit wenigstens fünf - nicht nur vorübergehend beschäftigten - schwer­be­hin­derten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwer­be­hin­derter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwer­behinderten­vertretung nicht vorzeitig beendet. Dies entschied das Bundes­arbeitsgericht.

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwer­be­hin­derten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwer­be­hin­derten Beschäftigten von der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung in einem anderen Betrieb vertreten würden

Rechts­be­schwerde hat Erfolg

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwer­be­hin­derter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechts­be­schwerde der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung bei Absinken der Anzahl schwer­be­hin­derter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus geset­zes­sys­te­ma­tischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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