21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33937

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Beschluss24.04.2024Bundesarbeitsgericht7 ABR 26/23
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss01.02.2023, 5 TaBV 7/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss24.04.2024

Weniger Kandidaten bei Betrie­bs­ratswahl als vorgesehen: Kleinerer Betriebsrat zulässigBetrie­bs­ratswahl auch mit weniger Kandidaten als vorgesehen wirksam

Bewerben sich bei einer Betrie­bs­ratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betrie­bs­ratssitz als Betriebs­rats­mitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG)* einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betrie­bs­ratswahl kandidierten nur drei Arbeit­neh­me­rinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betrie­bs­ratswahl für wirksam erachtet.

BAG: Betrie­bs­ratswahl ist wirksam

Die dagegen gerichtete Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betrie­bs­ratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betrie­bs­rats­sitzen auf die (jeweils) nächst­nied­rigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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