18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33937

Drucken
Beschluss24.04.2024Bundesarbeitsgericht7 ABR 26/23
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss01.02.2023, 5 TaBV 7/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss24.04.2024

Weniger Kandidaten bei Betrie­bs­ratswahl als vorgesehen: Kleinerer Betriebsrat zulässigBetrie­bs­ratswahl auch mit weniger Kandidaten als vorgesehen wirksam

Bewerben sich bei einer Betrie­bs­ratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betrie­bs­ratssitz als Betriebs­rats­mitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG)* einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betrie­bs­ratswahl kandidierten nur drei Arbeit­neh­me­rinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betrie­bs­ratswahl für wirksam erachtet.

BAG: Betrie­bs­ratswahl ist wirksam

Die dagegen gerichtete Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betrie­bs­ratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betrie­bs­rats­sitzen auf die (jeweils) nächst­nied­rigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33937

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI