24.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3855

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Urteil14.02.2007Bundesarbeitsgericht7 ABR 26/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss10.11.2005, 10 TaBV 15/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.02.2007

Bundes­a­r­beits­gericht schränkt Konzern­be­triebsrat ein - kein Konzern­be­triebsrat bei ausländischer KonzernspitzeUrteil gibt Konzernen mehr Gestal­tungs­spielraum bei der betrieblichen Mitbestimmung

In einem Grundsatzurteil hat das Bundes­a­r­beits­gericht die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzern­be­trie­bsrates präzisiert. Danach kann eine konzernweite Arbeit­neh­mer­ver­tretung nicht für Unternehmen in Deutschland eingerichtet werden, die von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht werden.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt­be­trie­bsräte ein Konzern­be­triebsrat errichtet werden. Werden die im Inland gelegenen Unternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann ein Konzern­be­triebsrat nicht gebildet werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

Bei einer deutschen Zwischenholding eines in England ansässigen Konzerns ist ein Konzern­be­triebsrat gebildet, in den die Betriebsräte und Gesamt­be­trie­bsräte der in Deutschland gelegenen Unternehmen Mitglieder entsenden. Mit einem Teil der inländischen Unternehmen schlossen zwei englische Konzern­un­ter­nehmen im Jahr 2004 Beherr­schungs­verträge ab. Nach Auffassung des Konzern­be­trie­bsrats sowie der beteiligten Betriebsräte und Gesamt­be­trie­bsräte hat der Abschluss der Beherr­schungs­verträge die Zuständigkeit des Konzern­be­trie­bsrats für die von den Beherr­schungs­ver­trägen betroffenen Unternehmen nicht beendet.

Der Siebte Senat hat - wie die Vorinstanzen - die auf Feststellung eines Entsen­dungs­rechts in den Konzern­be­triebsrat gerichteten Anträge der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungen abgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des BAG vom 14.02.2007

der Leitsatz

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzern­be­triebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkon­zern­spitze verfügt.

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