15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3353

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Bundesarbeitsgericht Beschluss15.11.2006

BAG zur Übernahme eines Auszu­bil­den­den­ver­treters

Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betrie­bs­ver­fas­sungs­organe ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis ein Arbeits­ver­hältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiter­be­schäf­tigung verlangt.

Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeits­ver­hält­nisses beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berück­sich­tigung aller Umstände die Weiter­be­schäf­tigung nicht zugemutet werden kann, § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Die Weiter­be­schäf­tigung ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses im Ausbil­dungs­betrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Dies gilt auch, wenn eine anderweitige unbefristete Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit im Ausbil­dungs­betrieb besteht, mit deren Ausübung sich der Amtsträger zuvor rechtzeitig einverstanden erklärt hat. Hingegen sind Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten in anderen Betrieben des Unternehmens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

Bei der Arbeitgeberin wird die Berufs­aus­bildung konzer­nein­heitlich in einem Ausbil­dungs­betrieb durchgeführt. Dieser Betrieb besteht neben seinem Hauptsitz in Bonn aus weiteren 39 Berufs­bil­dungs­stellen im Bundesgebiet, für die durch Tarifvertrag jeweils Auszu­bil­den­den­ver­tre­tungen gebildet worden sind. Nach dem Tarifvertrag finden auf die Mitglieder der Auszu­bil­den­den­ver­tre­tungen die „§§ 78 und 78a BetrVG“ Anwendung. Ein Mitglied einer Auszu­bil­den­den­ver­tretung verlangte von der Arbeitgeberin die Übernahme in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis nach Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses. Gegenüber dem Auflö­sungs­antrag der Arbeitgeberin hat die Auszubildende eingewandt, im Ausbil­dungs­betrieb und in anderen Betrieben des Unternehmens stünden freie Arbeitsplätze zur Verfügung.

Der Auflö­sungs­antrag der Arbeitgeberin war in den Vorinstanzen erfolglos, weil es im Unternehmen der Arbeitgeberin freie Arbeitsplätze gegeben habe. Auf die Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss ua. aufklären, ob die von der Amtsträgerin aufgezeigte Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit im Ausbil­dungs­betrieb zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses bestanden hat.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2005 - 9 TaBV 7/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/06 des BAG vom 15.11.2006

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