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Dokument-Nr. 5058

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Urteil25.10.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 95/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil04.01.2007, 17 Sa 1275/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.10.2007

Berück­sich­tigung des Ortszuschlags bei Überleitung in den TVöD

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte sich mit der Frage der Berück­sich­tigung des Ortszuschlags bei Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu befassen.

Zum 1. Oktober 2005 waren die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) überzuleiten. Die Beschäftigten wurden bei der Überleitung einer der neuen Entgeltgruppen und - innerhalb der Entgeltgruppen - einer Stufe der Entgelttabelle des TVöD zugeordnet. Für die Zuordnung wurde auf der Grundlage der nach dem BAT zuletzt erhaltenen Bezüge ein sogenanntes Vergleich­s­entgelt für jeden einzelnen Angestellten gebildet. Im TVöD sind familienstands- und kinderbezogene Vergü­tungs­be­standteile wie der Ortszuschlag gem. § 29 Abschnitt B BAT nicht mehr vorgesehen.

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) bestimmt, in welchem Umfang die einzelnen Bestandteile des „alten“ Ortszuschlages bei der Bildung des Vergleich­s­entgelts zu berücksichtigen sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird bei der Bildung des Vergleich­s­entgelts nur die Stufe 1 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten ortszu­schlag­be­rechtigt (oder nach beamten­recht­lichen Grundsätzen famili­en­zu­schlags­be­rechtigt) ist und nicht zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wird. Dahinter steht die Überlegung der Tarif­ver­trags­parteien, dass der allein im Geltungsbereich des BAT verbleibende Ehepartner ab dem Überlei­tungs­zeitpunkt grundsätzlich den vollen Anspruch auf den famili­en­be­zogenen Teil des Ortszuschlages hat. Da der famili­en­be­zogene Teil des Ortszuschlages - wie auch vorher schon gem. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT - jedem Ehepaar grundsätzlich nur einmal in voller Höhe zukommen sollte, sollte er bei dem überzuleitenden Beschäftigten keine Berück­sich­tigung finden.

Der Sechste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat entschieden, dass auch dann lediglich der Ortszuschlag Stufe 1 der Bildung des Vergleich­s­entgelts zugrunde zu legen ist, wenn der im Anwen­dungs­bereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeit­be­schäf­tigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gem. § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Der Kläger hatte daher mit seiner auf Zahlung des hälftigen Unter­schieds­be­trages der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags gerichteten Klage - wie auch schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/07 des BAG vom 25.10.2007

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