23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9277

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Urteil25.02.2010Bundesarbeitsgericht6 AZR 911/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil15.09.2008, 9 Sa 525/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.02.2010

Keine Alters­dis­kri­mi­nierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhe­bungs­ver­trägenArbeitgeber bot nur Arbeitnehmern unter 55 Jahren einen Aufhe­bungs­vertrag an

Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Perso­na­l­ab­bau­maßnahme den Abschluss von Aufhe­bungs­ver­trägen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betrie­bs­be­dingte Beendi­gungs­kün­di­gungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeits­ver­hältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhe­bungs­vertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.

BAG: Wesentlicher Zweck des Diskri­mi­nie­rungs­verbots ist der Verbleib im Arbeitsleben

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskri­mi­nie­rungs­verbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen.

Auch anderen über 55-Jährigen wurde keine Aufhe­bungs­vertrag angeboten

Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhe­bungs­verträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhe­bungs­vertrag zu schließen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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