15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 16775

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Urteil12.09.2013Bundesarbeitsgericht6 AZR 907/11
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil15.09.2011, 11 Sa 591/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.09.2013

Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan"Nachzügler" müssen Forderungen jedoch erst rechtskräftig durch Prozessgericht feststellen lassen

„Nachzügler“ sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Insol­ven­z­ordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insol­venz­ver­fahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens nicht mehr gegen den Insol­venz­schuldner geltend gemacht werden können. „Nachzügler“ müssen ihre Forderungen jedoch zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in den Jahren 2007 und 2008 als Leiha­r­beit­nehmer für die Beklagte tätig. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Tarifverträgen zwischen dem Arbeit­ge­ber­verband mittel­stän­discher Perso­na­l­dienst­leister e. V. und der Tarif­ge­mein­schaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) richteten. Im September 2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insol­venz­gericht rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan enthielt u.a. einen Ausschluss unangemeldeter Forderungen. Das Insol­venz­ver­fahren wurde im November 2009 aufgehoben. Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner Anfang Januar 2011 zugestellten Klage auf höhere Vergütung entsprechend einer Vergleichs­person im Entlei­hun­ter­nehmen ("Equal-Pay-Zahlungen") in der Gesamthöhe von 9.845,52 Euro in Anspruch. Die Forderungen wurden zuvor nicht rechtskräftig festgestellt.

Gläubiger kann wirksame Frist erst nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung durch das Prozessgericht festsetzen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Ausschluss­klausel im Insolvenzplan für wirksam gehalten. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht schon nach dem gesetzlichen Regelungs­programm der §§ 254 ff. InsO keinen Erfolg. Ist eine Forderung nicht zur Tabelle festgestellt und hat das Insol­venz­gericht auch keine Entscheidung über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berück­sich­tigung der Forderung nach § 256 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO getroffen, kann der Gläubiger einer nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens vom Schuldner bestrittenen Forderung erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt wurde. Frühere Fristsetzungen sind wirkungslos. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob der Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan wirksam ist oder gegen die Eigen­tums­ga­rantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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