21.11.2024
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Dokument-Nr. 4465

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Urteil28.06.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 851/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil23.05.2006, 22 Sa 82/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.06.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zur Arbeitszeit von Hausmeistern im öffentlichen Dienst

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 15. September 1997 als Schul­haus­meister beschäftigt. Auf Grund Tarifbindung und arbeits­ver­trag­licher Verweisung gilt der Bundes- Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT). Der Arbeitsvertrag verweist ferner ua. auf den Bezirks­zu­satz­ta­rif­vertrag Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2 r BAT (Sonder­re­ge­lungen für Angestellte als Hausmeister).

Dieser Bezirks­zu­satz­ta­rif­vertrag sah für Hausmeister abweichend von § 15 Abs. 1 BAT eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48,5 Stunden und insoweit für die Tarif­ver­trags­parteien die Möglichkeit einer Teilkündigung vor. Die Gewerkschaft ÖTV hatte von dieser Teilkün­di­gungs­mög­lichkeit zum 30. September 1990 Gebrauch gemacht. Eine diesbezügliche Neuregelung kam nicht zustande. Mit seiner Zahlungs- und Feststel­lungsklage macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die von ihm über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Arbeitszeit als Mehrarbeit zu vergüten. Er ist der Ansicht, nach Kündigung der Sonder­re­ge­lungen der Arbeitszeit für Hausmeister gelte die Arbeitszeit des § 15 BAT von 38,5 Stunden wöchentlich. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die für den Kläger maßgebliche Arbeitszeit ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 1 BAT. Die speziellere Regelung der nicht gekündigten Teile des Bezirks­zu­satz­ta­rif­vertrags steht einem Rückgriff auf die allgemeine Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit in § 15 BAT entgegen. Zwar gilt § 3 Abs. 1 Bezirks­zu­satz­ta­rif­vertrag nicht bereits auf Grund Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG für das Arbeits­ver­hältnis des Klägers. Jedoch kommt die Regelung auf Grund zulässiger arbeits­ver­trag­licher Verweisung zur Anwendung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/07 des BAG vom 28.06.2007

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