15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9278

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Urteil25.02.2010Bundesarbeitsgericht6 AZR 809/08
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil08.08.2008, 3 Sa 700/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.02.2010

Kinderbezogener Ortszuschlag eines Teilzeit­be­schäf­tigten gemäß BAT-O nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöDEhegatte stünde eine entsprechende Leistung zu

Der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT-O teilzeit­be­schäf­tigten Angestellten wird nach der Überleitung seines vollbe­schäf­tigten Ehegatten in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig gekürzt. Diese Kürzungs­re­gelung findet gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem in den TVöD übergeleiteten Ehegatten gemäß § 11 der Überlei­tung­s­ta­rif­verträge eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist teilzeit­be­schäf­tigter Lehrer bei dem beklagten Freistaat. Auch seine vollbe­schäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden Kinder bezog der Kläger. Er erhielt deshalb trotz der Teilzeitarbeit gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat teilte ihm in einem Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass er nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 ab dem 1. Januar 2006 nur noch den nach § 34 Abs. 1 BAT-O entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten Ortszuschlag erhalte und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den monatlichen Differenzbetrag zu dem zuvor gezahlten ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag für die Monate Januar bis Oktober 2006.

Klage erfolgreich

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Hätte nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau vor der Überleitung ihres Arbeits­ver­hält­nisses in den TVöD Kindergeld bezogen und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wäre ihr nach § 11 TVÜ-Bund für die Dauer des Kinder­geld­bezugs eine Besitz­stands­zulage in Höhe dieses Ortszuschlags zu zahlen.

Entsprechende Leistung" im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O

Bei dieser Besitz­stands­zulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag "entsprechende Leistung" im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass der Kläger und nicht seine Ehefrau den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat und dass der Ehefrau des Klägers deshalb tatsächlich keine Besitz­stands­zulage zusteht, ohne Bedeutung.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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