14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4570

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Urteil19.07.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 774/06
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil04.07.2006, 1 Sa 632/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.07.2007

Vorheriges Arbeits­ver­hältnis durch Abschluss eines Geschäfts­führ­er­dienst­ver­trages aufgehobenWer aufsteigt, verliert seinen alten Vertrag - BAG bestätigt erneut ständige Rechtsprechung seit 1993

Wird mit einem im Betrieb angestellten Arbeitnehmer ein schriftlicher Geschäfts­führ­er­dienst­vertrag geschlossen, gilt die Vermutung, dass hierdurch das zuvor bestandene Arbeits­ver­hältnis einvernehmlich beendet wird. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat insoweit seine ständige Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage bestätigt.

Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäfts­führ­er­dienst­vertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeits­ver­hältnis mit Beginn des Geschäfts­führ­er­dienst­ver­hält­nisses einvernehmlich beendet wird. Auf Grund dieser Vermutung, die seit dem Jahre 1993 der ständigen Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts entspricht, führt die in § 305 c Abs. 2 BGB enthaltene Unkla­r­hei­tenregel bei vorformulierten Vertrags­be­din­gungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäfts­führ­er­dienst­vertrag wird das Schrift­for­m­er­for­dernis des § 623 BGB für den Auflö­sungs­vertrag gewahrt.

Die Klägerin war bei der beklagten GmbH zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags als Steuerberaterin beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäf­ti­gungszeit schlossen die Beklagte, vertreten durch den geschäfts­füh­renden Gesellschafter, und die Klägerin einen Geschäfts­führ­er­dienst­vertrag. Die Beklagte kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeits­ver­hältnis habe neben dem Geschäfts­führ­er­dienst­ver­hältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechts­ver­hält­nisses wieder aufgelebt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin ist mit Abschluss des Geschäfts­führ­er­dienst­vertrags wirksam beendet worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/07 des BAG vom 19.07.2007

der Leitsatz

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäfts­führ­er­dienst­vertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeits­ver­hältnis mit Beginn des Geschäfts­führ­er­dienst-verhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäfts­führ­er­dienst­vertrag wird in diesen Fällen das Schrift­for­m­er­for­dernis des § 623 BGB für den Auflö­sungs­vertrag gewahrt.

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