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Dokument-Nr. 4149

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Bundesarbeitsgericht Urteil25.04.2007

BAG zur Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung (Minijob) auf die Beschäf­ti­gungszeit iSd. BATZeiten der geringfügigen Beschäftigung sind zu berücksichtigen

Bei der Berechnung der Beschäf­ti­gungszeit der Klägerin sind die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündi­gungs­schutz­pro­zesses über die Frage, ob auf das Arbeits­ver­hältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten Klägerin Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäf­ti­gungszeit im Sinne des BAT anzurechnen sind. Nur unter Berücksichtung dieser Zeiten wäre die Klägerin länger als fünfzehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit “unkündbar” iSv. § 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam wäre. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Kündi­gungs­schutzklage mit der Begründung abgewiesen, tarifrechtliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes stünden einer Berück­sich­tigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung entgegen, die vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegt worden seien.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Bei der Berechnung der Beschäf­ti­gungszeit der Klägerin sind die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des Bundes- Angestell­ten­ta­rif­ver­trages (BAT) vom 29. Oktober 2001 (77. Änderungs-TV) ist unwirksam. Nach dieser Bestimmung sind geringfügige Beschäftigungen iSd. § 8 SGB IV (sog. 400- Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäf­ti­gungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifregelung führt zu einer sachlich nicht gerecht­fer­tigten Benachteiligung Teilzeit­be­schäf­tigter. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nicht­be­rück­sich­tigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könnte. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar iSv. § 53 Abs. 3 BAT und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juli 2006 - 2 Sa 543/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2007

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