21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 23804

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Urteil17.12.2015Bundesarbeitsgericht6 AZR 709/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2016, 701Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2016, Seite: 701
  • MDR 2016, 1215Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 1215
  • NJW-Spezial 2016, 146Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 146
  • NZA 2016, 361Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 361
  • ZIP 2016, 542Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 542
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Freiburg, Urteil01.04.2014, 11 Ca 1/14
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil20.08.2014, 9 Sa 40/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.12.2015

Vergleich sieht Recht zum vorzeitigen Ausscheiden vor: Ausübung des Rechts bedarf der SchriftformÜbermittlung per Telefax genügt nicht Schrift­form­erfordernis des § 623 BGB

Sieht ein Vergleich vor, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden kann, bedarf eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Übermittlung per Telefax genügt nicht. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden stellt eine Kündigung dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens schlossen die Parteien im Oktober 2013 einen Vergleich. Danach sollte das Arbeits­ver­hältnis spätestens zum Februar 2014 enden. Der gekündigten Arbeitnehmerin stand aber das Recht zu, vorzeitig aus dem Arbeits­ver­hältnis auszuscheiden. In diesem Fall verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung. Zur Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens war eine schriftliche Anzeige mit einer Ankün­di­gungsfrist von drei Tagen erforderlich. Entsprechend dieser Regelung zeigte die Arbeitnehmerin im November 2013 durch ein Telefax ihr vorzeitiges Ausscheiden an, da sie ab Dezember 2013 eine neue Arbeitsstelle hatte. Nachfolgend bestand jedoch Streit, ob die Arbeitnehmerin aufgrund der Erklärung tatsächlich Ende November 2013 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die Arbeitnehmerin erhob schließlich Feststel­lungsklage.

Arbeitsgericht verneinte wirksames vorzeitiges Ausscheiden, Landes­a­r­beits­gericht bejahte dies

Während das Arbeitsgericht Freiburg die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden zwecks Missachtung des Schrift­for­m­er­for­der­nisses des § 623 BGB für unwirksam hielt, bejahte das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg im Berufungs­ver­fahren die Wirksamkeit der Erklärung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden ebenfalls für unwirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden per Telefax habe das Arbeits­ver­hältnis nicht beendet. Es habe sich bei der Erklärung um eine Kündigung gehandelt, die gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedurft habe. Da diese durch die Übermittlung per Telefax nicht eingehalten worden sei, sei die Erklärung gemäß § 125 BGB unwirksam gewesen. Das durch den Vergleich geregelte Recht zum vorzeitigen Ausscheiden stelle eine mit § 12 des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar, welches ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliege.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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