22.02.2025
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Dokument-Nr. 6922

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Urteil30.10.2008Bundesarbeitsgericht6 AZR 682/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil08.08.2007, 2 Sa 1768/06 E
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.10.2008

BAG zum Vergleich­s­entgelt bei Überleitung von Arbeitnehmern aus dem BAT in den TVöD

Nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist für die Zuordnung der Beschäftigten zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD ein Vergleich­s­entgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge zu bilden.

Ist der Beschäftigte mit einer Person verheiratet, die nach beamten­recht­lichen Grundsätzen einen Famili­en­zu­schlag erhält, wird gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA bei der Bildung des Vergleich­s­entgelts die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Demgegenüber wird bei einem Angestellten, der mit einer Person verheiratet ist, die in der Privat­wirt­schaft tätig ist, der höhere Ortszuschlag Stufe 2 (Verhei­ra­te­ten­zu­schlag) berücksichtigt. Der Kläger hält die Tarifregelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 6 GG für verfas­sungs­widrig.

Seine Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Tarif­ver­trags­parteien waren berechtigt, bei der Bildung des Vergleich­s­entgelts zur Sicherung des Besitzstands den Ortszuschlag zu berücksichtigen. Die Überg­angs­re­gelung trägt dem besonderen famili­en­be­zogenen Charakter dieses Zuschlags Rechnung. Da der Ehepartner, der in einem Beamten­ver­hältnis steht, ab dem Zeitpunkt der Überleitung des Arbeits­ver­hält­nisses seines Partners in den TVöD statt des halben den vollen Verheirateten- Bestandteil des Famili­en­zu­schlags erhält, haben die Tarif­ver­trags­parteien den ihnen zustehenden weiten Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/08 des BAG vom 30.10.2008

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