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Dokument-Nr. 1728

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Urteil19.01.2006Bundesarbeitsgericht6 AZR 638/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.01.2006

Kein Schrift­for­m­er­for­dernis bei Beendigung eines Umschu­lungs­vertrags

Für die Beendigung eines Umschu­lungs­ver­trages ist keine Schriftform erforderlich. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Aufhebung eines Umschu­lungs­vertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG nF bedarf nicht gem. § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeits­ver­hältnis erfasst sie nicht ein Dienst­ver­hältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeits­ver­hält­nisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschu­lungs­vertrag auch keine entsprechende Anwendung.

Die Klägerin absolvierte eine Umschulung zur „Berufs­kraft­fahrerin Personenverkehr“. Die Maßnahme sollte in der Zeit vom 17. Dezember 2001 bis zum 12. September 2003 erfolgen. Die Klägerin erhielt für die Dauer der Umschulung von der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld. Am 4. Juli 2002 fand ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien auch über den 6. Juli 2002 hinaus ein Umschu­lungs­ver­hältnis bestanden hat. Sie behauptet, das Umschu­lungs­ver­hältnis sei nicht am 4. Juli 2002 zum 5. Juli 2002 einvernehmlich aufgehoben worden. Eine mündliche Aufhebung des Umschu­lungs­vertrags sei überdies formwidrig und daher nichtig.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Da streitig geblieben ist, ob in dem Gespräch am 4. Juli 2002 mündlich die Aufhebung des Umschu­lungs­vertrags vereinbart wurde und hierzu keine tatrich­ter­lichen Feststellungen vorliegen, war das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 10 Sa 515/03

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des BAG vom 19.01.2006

der Leitsatz

Die Aufhebung eines Umschu­lungs­vertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF bedarf nicht gemäß § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeits­ver­hältnis erfasst sie nicht ein Dienst­ver­hältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeits­ver­hält­nisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschu­lungs­vertrag auch keine entsprechende Anwendung.

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