21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8792

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Urteil19.11.2009Bundesarbeitsgericht6 AZR 624/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil23.06.2008, 4 Sa 2/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.11.2009

Bundes­a­r­beits­gericht: Freizeit­aus­gleich für Bereit­schafts­dienst

Bei Beschäftigten in einem Krankenhaus, die keine Ärztinnen oder Ärzte sind, ist die Abgeltung durch Freizeit­aus­gleich nach der tariflichen Regelung nur zulässig, wenn ein Freizeit­aus­gleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeits­zeit­ge­setzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­barung geregelt ist oder der Beschäftigte dem Freizeit­aus­gleich zustimmt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereit­schafts­dienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienst­leis­tungs­bereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände (TVöD-K) Bereit­schafts­diens­tentgelt zu. Anstelle der Auszahlung dieses Entgelts kann der Bereit­schafts­dienst bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung nur zulässig, wenn ein Freizeit­aus­gleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeits­zeit­ge­setzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­barung geregelt ist oder der Beschäftigte dem Freizeit­aus­gleich zustimmt.

Auf Zahlung von Bereit­schafts­diens­tentgelt iHv. 4.531,50 Euro geklagt hatte eine in dem Klinikum des beklagten Landkreises beschäftigte OP-Schwester. Der Beklagte hatte im März 2006 im Zusammenhang mit einer von der Klägerin gewünschten Aufstockung ihrer Arbeitszeit das Einverständnis mit der Abgeltung der Bereit­schafts­dienste im Wege des Freizeit­aus­gleichs zur Voraussetzung der Vertrag­s­än­derung gemacht und demgemäß die von der Klägerin im Anspruchs­zeitraum geleisteten Bereit­schafts­dienste durch entsprechende Freizeit abgegolten. Die Klägerin hat gemeint, sie habe dennoch Anspruch auf Bereit­schafts­diens­tentgelt.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Klägerin hat aufgrund der Abgeltung der von ihr geleisteten Bereit­schafts­dienste durch entsprechende Freizeit keinen Anspruch auf Bereit­schafts­diens­tentgelt. Die nach § 8.1 Abs. 7 TVöD-K erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeit­aus­gleich muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch wider­spruchslose Inanspruchnahme der gewährten Freizeit erklärt werden. Eine solche konkludente Zustimmung der Klägerin lag vor. Auf ihr Einverständnis mit der Abgeltung der Bereit­schafts­dienste durch Freizeit vom März 2006 kam es deshalb nicht an.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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