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Dokument-Nr. 29364

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Bundesarbeitsgericht Urteil22.10.2020

Vorausabtretung der Insolvenz­verwal­ter­ver­gütung einer angestellten Rechtsanwältin an die Arbeit­ge­ber­kanzleiBundesarbeits­gericht zur Änderungs­vereinbarung bezüglich Insolvenz­verwal­ter­ver­gütung bei Anstellung

Eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenz­verwal­ter­ver­gütung angestellter Rechtsanwälte an ihre Arbeit­ge­ber­kanzlei ist mit den Grundsätzen der Insolvenz­verwal­ter­ver­gütung und der persönlichen Stellung des Insol­venz­ver­walters vereinbar.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, schloss mit der Beklagten, einer angestellten Rechtsanwältin, folgende Änderungs­ver­ein­barung zum Arbeitsvertrag:

"Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sich auch als Gutachterin, vorläufige Insol­venz­ver­walterin, Insol­venz­ver­walterin, Treuhänderin etc. sowie Zwangs­ver­walterin bestellen zu lassen.

Sämtliche Tätigkeiten der vorgenannten Art werden ausschließlich auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. Von der Rechtsanwältin beantragte Vergütungen tritt diese hiermit im Voraus an den Arbeitgeber ab...

Für die Haftpflichtfälle wird die Arbeitnehmerin im Innenverhältnis freigestellt, soweit nicht die Haftpflicht­ver­si­cherung den Schaden deckt."

Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Oktober 2012 gekündigt hatte, verlangte sie von dieser die Auskehrung der Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gü­tungen für noch im bestehenden Arbeits­ver­hältnis begonnene, aber erst ab November 2012 abgeschlossene Insolvenzverfahren. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass solche Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gü­tungen von der Abrede nicht erfasst würden. Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts weit überwiegend Erfolg, die der Klägerin war erfolglos.

Anspruch der Kanzlei auf Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gütung der Angestellten nur für Zeitraum des Arbeits­ver­hält­nisses

Die Parteien haben mit der streit­be­fangenen Klausel nur die Vorausabtretung von Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gü­tungen geregelt, die noch im bestehenden Arbeits­ver­hältnis beantragt wurden. In dieser Auslegung ist die Vereinbarung wirksam, insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu der persönlichen Stellung des Insol­venz­ver­walters und ist nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine - rechtlich grundsätzlich mögliche - Abtre­tungs­ver­ein­barung über Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gü­tungen für begonnene, aber erst nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeits­ver­hältnis von dieser abgeschlossene Insol­venz­ver­fahren enthält die Klausel dagegen nicht. Eine solche folgt auch nicht aus einer ergänzenden Vertrags­aus­legung, da mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen planwidrigen Regelungslücke in Betracht kommen. Andere Anspruchs­grundlagen, die die Beklagte verpflichteten, nach dem 1. November 2012 beantragte Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gü­tungen an die Klägerin auszukehren, bestehen nicht. Dementsprechend hat die Klägerin allein für ein noch während des bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses zu Ende geführtes Insol­venz­ver­fahren Anspruch auf die von der Beklagten erhaltene Insolvenzverwaltervergütung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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