13.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33193

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Urteil17.08.2023Bundesarbeitsgericht6 AZR 56/23
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil13.01.2023, 16 Sa 485/21
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.08.2023

BAG zur Vermu­tungs­wirkung bei betrie­bs­be­dingter Kündigung in der InsolvenzKündigung ist aufgrund der Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirksam

Ist eine Betrie­b­s­än­derung iSd. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insol­venz­ver­walter und der Betriebsrat darüber einen Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessen­ausgleichs muss sich die Betrie­b­s­än­derung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unter­neh­me­rische Entscheidung möglich ist. Dies hat das BAG entschieden.

Der Kläger war seit 2011 bei der Insol­venz­schuldnerin, einem Unternehmen der Herstellung und des Vertriebs von Spezialprofilen aus Stahl und Stahl­er­zeug­nissen mit ca. 400 Arbeitnehmern, tätig. Der beklagte Insol­venz­ver­walter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betrie­bs­s­till­legung mit dem bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat am 29. Juni 2020 einen Inter­es­se­n­aus­gleich mit drei verschiedenen, insgesamt sämtliche Arbeitnehmer aufführenden Namenslisten. Der Kläger war auf der zweiten Liste namentlich genannt. Nach Unterzeichnung des Inter­es­se­n­aus­gleichs kündigte der Insol­venz­ver­walter das Arbeits­ver­hältnis des Klägers betriebsbedingt mit Schreiben vom 29. Juni 2020 zum 31. Mai 2021 und wegen einer behaupteten Schwerbehinderung vorsorglich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 20. August 2020 zum selben Kündi­gungs­termin. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Kündigungen als unwirksam angesehen.

Kündigung betriebsbedingt - kein besonderer Kündi­gungs­schutz infolge einer Schwer­be­hin­derung

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Kündigung vom 20. August 2020 hat das Arbeits­ver­hältnis des Klägers, der rechtskräftig festgestellt keinen besonderen Kündi­gungs­schutz infolge einer Schwer­be­hin­derung genießt, wirksam zum 31. Mai 2021 beendet. Die Kündigung ist jedenfalls aufgrund der Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wirksam. Der Beklagte hat - entgegen der Annahme des Landes­a­r­beits­ge­richts - hinreichend dar-gelegt, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betrie­b­s­än­derung iSd. § 111 BetrVG gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO geplant war. Die diesbezügliche Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt. Auf die Wirksamkeit der zum selben Beendi­gungs­termin ausgesprochenen Kündigung vom 29. Juni 2020 und die im Lauf des Verfahrens von den Parteien erörterten prozessualen Probleme kam es für die Entscheidung des Senats daher nicht an.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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