18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5492

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Urteil24.01.2008Bundesarbeitsgericht6 AZR 519/07
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil08.02.2007, 1 Ca 1781/06
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil13.06.2007, 3 Sa 514/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.01.2008

BAG zur ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer Kündigung während der Probezeit

Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schrift­for­m­er­for­dernis ist nur gewahrt, wenn das Kündi­gungs­schreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erschei­nungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeits­ver­hältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grund­kün­di­gungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Haben die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart, greift die Kündigungsfrist von zwei Wochen unabhängig davon ein, ob die Probe­zeit­ver­ein­barung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen ist. Ist die Probezeit in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, unterliegt sie keiner Angemes­sen­heits­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit einer vertraglich bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzen die Parteien lediglich den ihnen in § 622 Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellten Rahmen aus. Eine Abweichung von Rechts­vor­schriften, die gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Voraussetzung für eine Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, liegt nicht vor.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Fleischwerk betreibt, als Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Die Beklagte kündigte nach rund vier Monaten das Arbeits­ver­hältnis.

Der Sechste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Die Kündigung war entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ordnungsgemäß unterzeichnet. Sie hat das Arbeits­ver­hältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet, da sie innerhalb der nach § 622 Abs. 3 BGB zulässigerweise vereinbarten Probezeit von sechs Monaten erfolgt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des BAG vom 24.01.2008

der Leitsatz

Die Wirksamkeit einer Probe­zeit­ver­ein­barung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarif­ver­trag­licher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzel­fa­ll­be­zogene Angemes­sen­heits­prüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt.

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