18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7762

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Urteil23.04.2009Bundesarbeitsgericht6 AZR 516/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil10.06.2008, 11 Sa 1397/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.04.2009

Perso­na­l­rats­an­hörung bei Probe­zeit­kün­digungProbezeit dient zur subjektiven Meinungsbildung über den Arbeitnehmer und bedarf im Kündigungsfall keiner sozialen Rechtfertigung

Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Beneh­mens­her­stellung zu einer beabsichtigten Probe­zeit­kün­digung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unter­halts­pflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt.

Unter­halts­pflichten und Lebensalter sind - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündi­gungs­schluss des Arbeitgebers maßgeblich, weil nach § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Wartezeit dient - von Missbrauchs­fällen abgesehen - dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliegt. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll er das Arbeits­ver­hältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entge­gen­stehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt.

Gericht gibt Kündi­gungs­schutzklage statt

Das beklagte Land kündigte am Ende der sechsmonatigen Probezeit das Arbeits­ver­hältnis des Klägers, weil es mit dessen Arbeits­leis­tungen nicht zufrieden war. Der Personalrat wurde zuvor im Einzelnen über die Kündi­gungs­gründe unterrichtet, nicht jedoch über das Alter und die Unter­halts­pflichten des Klägers. Die Vorinstanzen sahen hierin eine unzureichende Perso­na­l­rats­an­hörung und gaben der Kündi­gungs­schutzklage des Klägers statt.

Bundes­a­r­beits­gericht weist Klage ab

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Klage wurde unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/09 des BAG vom 23.04.2009

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