18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 32121

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Urteil25.08.2022Bundesarbeitsgericht6 AZR 441/21
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil29.04.2021, 5 Sa 517/20
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.08.2022

Keine Änderung der insolvenz­rechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neu­masse­unzuläng­lichkeitLeistungsklage mangels Rechts­schutz­bedürfnis unzulässig

Der Eintritt der Neu­masse­unzuläng­lichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Parteien streiten über den insol­venz­recht­lichen Rang von Annah­me­ver­zugs­ansprüchen. Der beklagte Insol­venz­ver­walter hat sich im Lauf des Insol­venz­ver­fahrens nach erfolgter Anzeige der drohenden Masseun­zu­läng­lichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt der Insol­ven­z­er­öffnung in der Folgezeit zunächst auf Neumasseunzulänglichkeit und sodann auf Neu-Neumas­seun­zu­läng­lichkeit berufen und diese jeweils dem Insol­venz­gericht gegenüber angezeigt. Der Eintritt der angezeigten Neu-Neumas­seun­zu­läng­lichkeit ist zwischen den Parteien streitig.

Feststellung von Annah­me­ver­zugs­ansprüche als vorrangige Masse­ver­bind­lich­keiten begehrt

Der von der Arbeitsleistung freigestellte Kläger hat Annahmeverzugsansprüche, die in den Zeitraum nach der „Neumas­seun­zu­läng­lich­keits­anzeige“ des Beklagten fallen, vorrangig mit einer Leistungsklage geltend gemacht. Hilfsweise hat er gestaffelt die Feststellung dieser Ansprüche als Masse­ver­bind­lich­keiten begehrt, die jeweils im Rang vor denjenigen Masse­ver­bind­lich­keiten stehen, die bis zu der jeweiligen (Neu-)Masseun­zu­läng­lich­keits­anzeige begründetet worden sind.

BAG: Leistungsklage fehlt Rechts­schutz­be­dürfnis

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Klägers die Leistungsklage abgewiesen und der Feststel­lungsklage teilweise stattgegeben. Die Revision des Klägers und die Anschluss­re­vision des Beklagten hatten vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Leistungsklage fehlt das Rechts­schutz­be­dürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts und des Bundes­ge­richtshofs können Ansprüche nur noch mit einer Feststel­lungsklage geltend gemacht werden, wenn nach erfolgter Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Insol­venz­ver­walter die neu zu erwirt­schaftende Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Neumas­se­ver­bind­lich­keiten ausreicht.

Keine Rangabwertung der Neumas­se­ver­bind­lich­keiten bei erneuter Masseun­zu­läng­lichkeit

Hat der Insol­venz­ver­walter nach § 208 Abs. 1 InsO (drohende) Masseun­zu­läng­lichkeit angezeigt, ändert sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung von Bundes­a­r­beits­gericht und Bundes­ge­richtshof die Rangfolge für die Masse­ver­bind­lich­keiten nach § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn in der Folgezeit die neu zu erwirt­schaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um fällige Neumas­se­ver­bind­lich­keiten zu decken. Diese sind dann nur noch quotal zu befriedigen. An dieser Rechtsprechung hat das BAG festgehalten. Die Insol­ven­z­ordnung regelt abschließend, dass eine Rangfol­gen­ordnung nur einmal erfolgt. Daher findet eine Rangabwertung der Neumas­se­ver­bind­lich­keiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei erneuter Masseun­zu­läng­lichkeit nicht statt. Sog. Neu- bzw. Neu-Neumas­seun­zu­läng­lich­keits­an­zeigen des Insol­venz­ver­walters entfalten deshalb keine Bindungswirkung iSd. § 208 Abs. 1 InsO. Der Insol­venz­ver­walter hat folglich die Neumas­seun­zu­läng­lichkeit im Bestreitensfall darzulegen und zu beweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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