15.11.2024
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Dokument-Nr. 3396

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Urteil23.11.2006Bundesarbeitsgericht6 AZR 394/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil23.11.2006

BAG zur Anfechtung eines im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen gerichtlichen Vergleichs wegen DrohungWahrung der Schriftform durch einen solchen Vergleich

Ein Arbeitnehmer kann wenn er wegen einer Drohung des Arbeitgebers einer einver­nehm­lichen Beendigung des Arbeits­ver­trages zugestimmt hat, seine Zustim­mungs­er­klärung anfechten. Dies gilt jedoch nicht wenn, der Arbeitnehmer bereits gekündigt war un der Vergleich in einem gerichtlichen Verfahren zustande kam. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung kann den Arbeitnehmer, der daraufhin einer einver­nehm­lichen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zugestimmt hat, zur Anfechtung seiner Zustim­mungs­er­klärung gem. § 123 BGB berechtigen. Hat der Arbeitgeber jedoch bereits gekündigt und kommt später ein gerichtlicher Vergleich über die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zustande, kann der Arbeitnehmer eine Anfechtung wegen wider­recht­licher Drohung nicht mit der voraus­ge­gangenen Kündigung begründen; insoweit lag im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs keine Drohung mehr vor.

Es stellt auch keine widerrechtliche Drohung mit einem Unterlassen dar, wenn der Arbeitgeber sich nach der Kündigung weigert, das Arbeits­ver­hältnis fortzusetzen oder den Arbeitnehmer jedenfalls bis zur Beendigung des Rechtsstreits weiter­zu­be­schäftigen. Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO) wird die für Aufhe­bungs­verträge und Befris­tungs­a­breden erforderliche Schriftform (§§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt.

Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 127 a BGB. Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 wurde die Möglichkeit eröffnet, nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich auch im schriftlichen Verfahren abzuschließen. Nehmen die Parteien danach einen schriftlichen Vergleichs­vor­schlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an und stellt das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest, so steht dies der Protokollierung nach § 127 a BGB gleich. Der so zustande gekommene Vergleich bildet gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auch einen Sachgrund für die Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Der Kläger war seit 1. Juli 2000 als EDV-Anwen­dungs­berater und Projektleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis ordentlich zum 31. Dezember 2003. In dem vom Kläger angestrengten Kündi­gungs­schutz­prozess nahmen die Parteien einen vom Arbeitsgericht auf Bitten des Klägers unterbreiteten Vergleichs­vor­schlag an, der eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 31. Dezember 2004 vorsah. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss vom 1. Dezember 2003 fest. Mit Anwalts­schreiben vom 19. November 2004 focht der Kläger seine Zustimmung zu dem Vergleichs­vor­schlag an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei durch widerrechtliche Drohung der Beklagten zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden. Der im schriftlichen Verfahren zustande gekommene Vergleich wahre auch nicht die für Aufhe­bungs­verträge nach § 623 BGB bzw. die für Befris­tungs­a­breden nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform. Der so zustande gekommene Vergleich bilde außerdem keinen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hatte keinen Erfolg.

Erläuterungen
Vorinstanz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 21 Sa 60/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/06 des BAG vom 23.11.2006

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