18.10.2024
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Dokument-Nr. 30418

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Bundesarbeitsgericht Beschluss16.06.2021

Vereinbarkeit der Perso­nal­ge­stellung nach TVöD (VKA) mit Leiharbeits­richtlinie?Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts und fällt damit in die Zuständigkeit des Gerichtshofs

Das Bundes­arbeits­gerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht.* Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Perso­nal­ge­stellung iSv. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwen­dungs­bereich der Leiharbeits­richtlinie fällt. Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeits­richtlinie eine Bereichs­ausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte zulässt.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Perso­nal­ge­stellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden ist.

Keine Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung

Der Kläger ist bei der beklagten GmbH seit April 2000 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, deren Trägerin und einzige Gesell­schafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeits­ver­hältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.

Ausgliederung führte zu einem Betrie­bs­tei­l­übergang

Im Juni 2018 gliederte die Beklagte verschiedene Aufga­ben­be­reiche, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehört, auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Die Ausgliederung führte zu einem Betrie­bs­tei­l­übergang. Der Kläger widersprach nach § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Perso­nal­ge­stellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei dieser GmbH. Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Arbeits­ver­hältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der Service GmbH obliegt nur das fachliche und organi­sa­to­rische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche des Bundes und der Länder.

Kläger: Einsatz bei der Service GmbH stellt Verstoß gegen Unionsrecht dar

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Einsatz bei der Service GmbH verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Perso­nal­ge­stellung iSv. § 4 Abs. 3 TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit rechtswidrige Arbeit­neh­mer­über­lassung. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Perso­nal­ge­stellung sei bereits aufgrund der Be-reichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine unzulässige Arbeit­neh­mer­über­lassung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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