21.11.2024
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Dokument-Nr. 34243

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Bundesarbeitsgericht Urteil01.08.2024

Feier­tags­zu­schläge: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäf­ti­gungsortsFür Feier­tags­zu­schlag regelmäßiger Arbeitsort entscheidend

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feier­tags­zu­schläge danach, ob am regelmäßigen Beschäf­ti­gungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbil­dungs­ver­an­staltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landes­recht­lichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

BAG: Regelmäßiger Beschäf­ti­gungsort maßgeblich

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feier­tags­zu­schläge zu. Für den Zuschlags­an­spruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäf­ti­gungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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