23.11.2024
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Dokument-Nr. 8793

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Urteil19.11.2009Bundesarbeitsgericht6 AZR 374/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil27.02.2008, 24 Sa 2086/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.11.2009

BAG: Berück­sich­tigung von Verspätungen im Busbetrieb bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von Lenkzeit­un­ter­bre­chungen auf die ArbeitszeitVerspätungen fallen in die Risikosphäre der Berliner Verkehrs­be­triebe

Verspätungen im Busbetrieb sind bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von Lenkzeit­un­ter­bre­chungen auf die Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeits­be­din­gungen bei den Nahver­kehrs­be­trieben im Land Berlin (TV-N Berlin) bestimmt in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1, dass Lenkzeit­un­ter­bre­chungen bis zur Dauer von 10 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Nach den einschlägigen Arbeits­schutz­re­ge­lungen ist unter einer Lenkzeit­un­ter­brechung ein Zeitraum zu verstehen, in dem der Fahrzeugführer keine Fahrtätigkeit verrichtet und auch keine anderen Arbeiten auszuführen hat. Bei verkehrs­be­dingter verspäteter Ankunft eines Busses an der Haltestelle, an der die Lenkzeit­un­ter­brechung eingeplant ist, verschiebt sich deshalb die in die Arbeitszeit eingerechnete Lenkzeit­un­ter­brechung um die Dauer der Verspätung.

Kläger arbeitet als Busfahrer bei den Berliner Verkehrs­be­trieben

Der Kläger ist Busfahrer bei den Berliner Verkehrs­be­trieben (BVG). Zwischen dem 21. Januar 2007 und dem 19. April 2007 verlängerten sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeiten aufgrund von Verspätungen im Busbetrieb um insgesamt 223 Minuten. Für diese Zeiten begehrt der Kläger eine Gutschrift auf dem für ihn geführten Kurzzeitkonto.

Bei Verspätungen verkürzen sich die Lenkzeit­un­ter­bre­chungen

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Fahrtätigkeit während einer Verspätung ist gerade das Gegenteil einer Lenkzeit­un­ter­brechung im arbeits­schutz­recht­lichen Sinne. Mit der Verwendung des feststehenden Begriffs der „Lenkzeit­un­ter­brechung“ haben die Tarif­ver­trags­parteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeit­un­ter­bre­chungen bei Verspätungen entsprechend verkürzen. Die Anrechnung der ersten 10 Minuten auf die Arbeitszeit kann erst mit Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit beginnen.

Risikosphäre der BVG

Dass mit der Regelung über die teilweise Anrechnung von Lenkzeit­un­ter­bre­chungen auf die Arbeitszeit auch Verspätungen im Busbetrieb pauschalierend aufgefangen werden sollen, hat im TV-N Berlin keinen Niederschlag gefunden. Solche Verspätungen fallen demnach in die Risikosphäre der BVG.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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