15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 2278

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Urteil27.04.2006Bundesarbeitsgericht6 AZR 364/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil27.04.2006

Anspruch auf Abfindung fließt in Insol­venz­for­derung einBAG zur insol­venz­recht­lichen Einordnung eines tarif­ver­trag­lichen Abfin­dungs­an­spruchs

Sieht ein Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses aufgrund von Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nahmen die Zahlung einer Abfindung vor, ist der Abfin­dungs­an­spruch auch dann bloße Insol­venz­for­derung iSv. § 38 InsO, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens durch den Insol­venz­ver­walter erklärt wird. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war seit 1990 bei der Insol­venz­schuldnerin als Druckerhelfer beschäftigt. In dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) war vorgesehen, dass Arbeiter, die infolge einer Ratio­na­li­sie­rungs­maßnahme aus dem Arbeits­ver­hältnis ausscheiden, eine Abfindung erhalten, die bei einer Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit von mehr als 13 Jahren das Zehnfache des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohns beträgt.

Nach der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens sollte der Betrieb der Insol­venz­schuldnerin von einem Erwerber übernommen werden, dessen Konzept vorsah, dass 40 der 80 Arbeitnehmer weiter­be­schäftigt werden sollten. Das Erwerberkonzept wurde in einem Inter­es­se­n­aus­gleich dargelegt, der auch eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer enthielt. In dieser war der Kläger aufgeführt. Der beklagte Insol­venz­ver­walter kündigte ihm mit Schreiben vom 29. März 2004 zum 30. Juni 2004. Der Kläger verlangte die Zahlung der in ihrer Höhe unstreitigen Abfindung von 25.916,60 Euro brutto nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, der tarif­ver­tragliche Abfin­dungs­an­spruch sei durch die Kündigung des Beklagten und damit eine Handlung des Insol­venz­ver­walters iSd. § 55 InsO begründet worden und unterliege als Masseschuld nicht der Beschränkung des § 123 InsO. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Köln, Urteil vom 28. April 2005 - 5 (8) Sa 1630/04 -

(Paral­lel­ver­fahren - 6 AZR 347/05 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/06 des BAG vom 27.04.2006

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