23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 413

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Urteil21.04.2005Bundesarbeitsgericht6 AZR 361/04
Vorinstanz:
  • Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil27.05.2004, 3 Sa 498/03
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.04.2005

Ausschluss eines Abfin­dungs­an­spruchs wegen Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes

Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis als Reinigungskraft beschäftigt. Ihr Arbeits­ver­hältnis bestimmte sich nach dem BMT-G-O und den diesen ersetzenden, ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Der Landkreis übertrug mit Wirkung zum 1. August 2002 die Erledigung sämtlicher Reini­gungs­aufgaben auf die K.-GmbH. Diese sollte die bei ihm beschäftigten Reini­gungs­kräfte übernehmen. Ihnen wurden für die Dauer eines Jahres die Vergütung nach dem BMT-G-O einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie vermö­gens­wirksamer Leistungen und eine Abfindung zugesagt, falls die K.-GmbH das Arbeits­ver­hältnis innerhalb der ersten 15 Monate kündige. Von den betroffenen 116 Reini­gungs­kräften widersprachen etwa 110 dem Übergang ihres Arbeits­ver­hält­nisses, auch die Klägerin. Daraufhin kündigte der beklagte Landkreis ihr Arbeits­ver­hältnis betriebsbedingt zum 31. März 2003. In dem sich anschließenden Kündi­gungs­schutz­ver­fahren einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen Zahlung einer Abfindung von 4.500,00 Euro. Die Klägerin behielt sich vor, weitergehende Abfin­dungs­ansprüche geltend zu machen.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung einer weitergehenden Abfindung in unstreitiger Höhe von 1.000 Euro nach § 4 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung (TV SozSich). Sie ist der Ansicht, der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 5 Buchst. a TV SozSich liege nicht vor, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz angeboten worden sei, der ihr nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar sei. Dies folge schon daraus, dass wegen des Widerspruchs von etwa 110 Reini­gungs­kräften kein Betrie­bs­übergang vorliege. Zudem brauche sie die erheblich verschlech­terten Arbeits­be­din­gungen bei einem privaten Reini­gungs­un­ter­nehmen nicht hinzunehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. "Anderer Arbeitsplatz" ist jede Beschäftigung, der im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit abweichende Vertrags­be­din­gungen zugrunde liegen. Dies trifft etwa auf eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort, mit geänderter Tätigkeit, einem abweichenden Arbeitsvolumen, einer Änderung der Vergütung, aber auch auf eine solche bei einem anderen als dem bisherigen Arbeitgeber zu. Der Wortlaut der Tarifnorm begrenzt die anzubietenden Arbeitsplätze nicht auf solche des Vertrags­a­r­beit­gebers. Das Angebot muss nicht von diesem ausgehen. Es kann auch von einem Dritten unterbreitet werden. Persönliche, familiäre oder soziale Gründe können die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes nicht begründen. Die Tarifnorm stellt allein auf Kenntnisse und Fähigkeiten ab.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/05 des BAG vom 21.04.2005

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