21.11.2024
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Dokument-Nr. 9688

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Beschluss20.05.2010Bundesarbeitsgericht6 AZR 319/09 (A)
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil06.02.2009, 8 Sa 1016/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss20.05.2010

BAG legt EuGH Frage zur möglichen Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim Entgelt vorVerstößt die auf Leben­s­al­ter­s­stufen bezogene Grundvergütung des BAT gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung?

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorab­ent­scheidung zur Vereinbarkeit von Entgelt­re­ge­lungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung ersucht.

Seit dem 1. Oktober 2005 ersetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) u.a. im Tarifbereich des Bundes den Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT). Im BAT war die Grundvergütung nach Leben­s­al­ter­s­stufen bemessen. Alle zwei Jahre erhielten die Beschäftigten eine höhere Vergütung, bis die Endgrund­ver­gütung erreicht war. Der TVöD sieht keine Leben­s­al­ter­s­stufen mehr vor. Sein Entgeltsystem stellt auf Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung ab. Der Aufstieg in den fünf bzw. sechs Stufen jeder Entgeltgruppe vollzieht sich abhängig von Leistung und Berufserfahrung. Bei der Überleitung der mehr als 1 Million Angestellten aus dem BAT in den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte Leben­s­al­ter­sstufe im Wege der Besitz­stands­wahrung voll berücksichtigt. Den Angestellten wurde im Grundsatz ihr bisheriges Entgelt auch nach ihrer Überleitung in den TVöD weiter gezahlt. Zum 1. Oktober 2007 wurden die Angestellten ausgehend von diesem Entgelt endgültig der nächsthöheren Stufe der neuen Entgelttabelle zugeordnet.

Sachverhalt

Die im Oktober 1962 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als Bauingenieurin bei einer obersten Bundesbehörde beschäftigt. Nach ihrer Überleitung in den TVöD wurde sie am 1. Oktober 2007 der regulären Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Leben­s­al­ter­s­s­tu­fen­re­gelung des BAT habe sie wegen ihres Alters diskriminiert. Dies setze sich im TVöD fort. Ihr müsse deshalb wie älteren Angestellten seit dem 1. Oktober 2007 ein Entgelt nach der höchstmöglichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 gezahlt werden.

EuGH soll für Konfliktlösung zwischen allgemeinem Gleichheitssatz und Recht der Tarif­ver­trags­parteien auf Kollek­tiv­ver­hand­lungen schaffen

Im Wege der Vorab­ent­scheidung nach Art. 267 AEUV soll nun vom EuGH geklärt werden, wie der Konflikt zwischen dem primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht der Tarif­ver­trags­parteien auf Kollek­tiv­ver­hand­lungen, welches auch deren Tarifautonomie beinhaltet, zu lösen ist. Konkret geht es darum, ob die auf Leben­s­al­ter­s­stufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG verletzte, ob sich eine solche Alters­dis­kri­mi­nierung im TVöD fortsetzt und ob und wie eine solche Alters­dis­kri­mi­nierung von den Tarif­ver­trags­parteien gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.

BAG bittet EuGH ebenfalls um Entscheidung eines Verfahrens des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg

Zu der Frage, ob die im BAT vorgesehene Staffelung der Grundvergütung nach Leben­s­al­ter­s­stufen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung verletzte, hat das Gericht auch in einem Verfahren aus dem Land Berlin, wo der BAT im Wesentlichen noch bis 31. März 2010 Anwendung fand, den EuGH um eine Vorab­ent­scheidung gebeten. Streitig sind in diesem Verfahren nur Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Tarifrechts.

Bundes­a­r­beits­gericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 -

Verfahren aus Hessen bis zur Vorab­ent­scheidung des EuGH ausgesetzt

In einem weiteren Verfahren (- 6 AZR 481/09 -) aus dem Land Hessen, wo der BAT noch bis 31. Dezember 2009 angewendet wurde, hat das Gericht entsprechend § 148 ZPO die Verhandlung bis zur Erledigung des das Land Berlin betreffenden Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahrens ausgesetzt.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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