14.11.2024
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Dokument-Nr. 8312

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Urteil13.08.2009Bundesarbeitsgericht6 AZR 319/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil03.03.2008, 11 Sa 76/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.08.2009

BAG zur Besitz­stands­zulage für kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegen­kon­kur­renz­klausel der AVR CaritasBesitz­stands­zulage ist eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag gleichwertige Leistung

Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeits­ver­hältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundes­an­ge­stell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die gemeinsamen Kinder das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen Arbeitgeber beschäftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitz­stands­zulage verlangen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen Ortszuschlag, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berück­sich­ti­gungs­fähigen Kinder richtet. Die AVR enthalten Konkur­renz­re­ge­lungen für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeits­ver­hältnis der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen Kinder den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeits­ver­hältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleich­s­entgelts wurde dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4 zu zahlen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben.

Anspruch auf Besitz­stands­zulage besteht

Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Ehefrau des Klägers ist materiell kinder­geld­be­rechtigt. Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitz­stands­zulage für die beiden gemeinsamen Kinder im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitz­stands­zulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkur­renz­klausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/09 des BAG vom 13.08.2009

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