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- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil22.02.2007, 11 Sa 96/06
Bundesarbeitsgericht Urteil18.12.2008
Überleitung in den TVöD: Tarifliche Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Elternzeit im September 2005
§ 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gewährte zunächst Arbeitnehmern, die im September 2005 kein Entgelt bezogen haben, keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die nach dem bisherigen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Erst seit einer Änderung des § 11 TVÜ-VKA wird ua. Arbeitnehmern, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, ab dem 1. Juni 2008 unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Besitzstandszulage gezahlt. Soweit § 11 TVÜ-VKA aF Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen haben, aus der Besitzstandsregelung ausnahm, verstieß die Tarifnorm gegen Art. 3 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 GG und war daher unwirksam.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD sowie der TVÜ-VKA Anwendung. In der Zeit vom 22. Juli 2003 bis 8. Januar 2006 war die Klägerin in Elternzeit. Seit 9. Januar 2006 ist sie teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr nach Wiederaufnahme der Tätigkeit zunächst keine kinderbezogene tarifliche Besitzstandszulage. Erst aufgrund einer Änderung des § 11 TVÜ-VKA zahlt die Beklagte seit Juni 2008 eine solche Zulage. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Besitzstandszulage für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2008 verlangt.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - wie schon die Vorinstanzen - der Klägerin die Besitzstandszulage seit dem Ende der Elternzeit zugesprochen. Die Tarifvertragsparteien durften Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch nahmen, nicht vom Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 1 TVÜ-VKA ausnehmen. Eine solche Ausnahme ließ die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie der betroffenen Arbeitnehmer gleichheitswidrig außer Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/08 des BAG vom 18.12.2008
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