21.11.2024
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Dokument-Nr. 1502

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Urteil15.12.2005Bundesarbeitsgericht6 AZR 227/05
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil17.03.2005, 5 Sa 2043/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.12.2005

Erhöhung der Pflicht­stun­denzahl auch für angestellte Lehrer

Nach Nr. 3 der Sonder­re­ge­lungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Beamten, selbst wenn die Woche­n­a­r­beitszeit der sonstigen Angestellten von der Woche­n­a­r­beitszeit der Beamten abweicht.

Folglich hat sich die wöchentliche Pflicht­stun­denzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schul­fi­nanz­gesetz Nordrhein-Westfalen auf 27,5 Stunden erhöht.

Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet an einer Schule für Hörgeschädigte. Auf das Arbeits­ver­hältnis finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung der Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. § 15 Abs. 1 BAT legt für die Angestellten eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden fest. Nach Nr. 3 SR 2l I BAT richtet sich die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. In dem beklagten Land wurde zum 1. Januar 2004 die regelmäßige im Jahres­durch­schnitt zulässige Arbeitszeit für Beamte auf 41 Stunden in der Woche und zum 1. Februar 2004 die Pflicht­stun­denzahl der beamteten Lehrkräfte um eine Stunde auf 27,5 Stunden in der Woche erhöht. Die Klägerin wandte sich gegen die entsprechende Erhöhung ihrer Pflicht­stun­denzahl und vertrat die Auffassung, die Anwendung der Nr. 3 SR 2l I BAT setze voraus, dass die Dauer der Arbeitszeit für sonstige Angestellte und Beamte gleich sei. Weil das beklagte Land nur die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten erhöhte und die Arbeitszeit der Angestellten unangetastet blieb, sei es nicht berechtigt, einseitig die wöchentliche Pflicht­stun­denzahl angestellter Lehrkräfte zu erhöhen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in das vertragliche Synallagma. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 78/05 des BAG vom 15.12.2005

der Leitsatz

Nach Nr. 3 der Sonder­re­ge­lungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Beamten, selbst wenn die Woche­n­a­r­beitszeit der sonstigen Angestellten von der Woche­n­a­r­beitszeit der Beamten abweicht. Damit hat sich die wöchentliche Pflicht­stun­denzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen (Juris SchulFinG NW), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 814) auf 27,5 Stunden erhöht.

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